Satzung

des Turn- und Sportverein (TSV) 1884 Neustadt/Odenwald

§ 1 NAME UND SITZ
Der am 08.04.1962 neu gegründete Verein führt den Namen Turn und Sportverein (TSV) 1884 Neustadt/Odenwald und hat seinen Sitz in 6127 Breuberg-Neustadt/Odenwald. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
1. Der Turn- und Sportverein (TSV) 1884 Neustadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder

a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;

b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden;

2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereine.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Personen, die sich im Ehrenamt oder im gemeinnützigen Bereich engagieren, mit der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG entgolten werden.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

Jugendliche bis 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Zustellung der Mitgliederkarte wirksam.
Jugendliche müssen ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens am 15. Dezember eines Jahres zu erfolgen hat;

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

4. durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2)

§ 8 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

2. Jugendmitglieder bis 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführer in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;

2. den Anordnungen des Vorstandes und der ihm bestellten Organe in allen Vereinsahngelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;

5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 10 MITGLIEDSBEITRAG
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der „Ordentlichen Mitgliederversammlung“ (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 11 STRAFEN
1. Zur Ahndung von Vergehen - vor allem im sportlichen Betrieb - können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung
b) Verweis
c) Geldbuße
d) Sperre

2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange der Sportes
schädigen;
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereines.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen und Ehrenmitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist eine Mehrheit von drei Fünftel (3/5) der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes nötig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 ORGANE DES VEREINES.
Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand (§ 13)
2. die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer (Rechner)
d) dem Schriftführer
e) den Abteilungsleitern
f) den Vereinsjugendleitern
g) den Beisitzern

2. a) Vorstand im Sinne des (§ 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer (Rechner). Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b) Zum erweiterten Vorstand gehören die unter (§ 13, Abs.1 genannten d) bis g).

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

5. Der Vorstand muss pro Kalendervierteljahr mindestens zu zwei Sitzungen zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16)

§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereines.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Quartal des Jahres einberufen werden. Neuwahlen finden jedoch nur alle 2 Jahre statt. (s. § 13 Abs.3). Die Einberufung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Jahresbericht der Abteilungsleiter
c) Jahresbericht des Kassierers (Rechner)
d) Jahresbericht der Revisoren
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
und der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge
der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
eingereicht werden müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereines liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel (l/3) der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel (2/3) der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss - bestehend aus drei Mitgliedern -zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§ 15 KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfung ist mindestens alle Jahre durchzuführen, und zwar jeweils nach dem 31. Dezember eines Jahres.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 AUSSCHÜSSE
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17 SPORTABTEILUNGEN
1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.

2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 18 JUGENDABTEILUNG
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen jeweils Jugendabteilungen gebildet werden. Die Führung in diesen Jugendabteilungen übernimmt, jeweils für eine Sportart getrennt, ein von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählender Jugendleiter. Der Jugendleiter untersteht dem jeweiligen Abteilungsleiter der zuständigen Sportart. Der Jugendleiter kann für die einzelnen Mannschaften bzw. Gruppen innerhalb seiner Abteilung Mannschaftsbetreuer berufen.

§ 19 EHRUNGEN
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt werden (s. § 5, Abs.3). Für den Beschluß ist eine vier Fünftel (4/5) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20 HAFTUNG
Die Haftung des Vereines richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 21 AUFLÖSUNG
Über die Auflösung des Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel (l/3) der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit drei Viertel (3/4) Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter sieben (7) herabsinkt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Breuberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

Die Stadt Breuberg kann nach Übernahme des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereines erst nach fünf (5) Jahren frei über dieses Vermögen verfügen, was danach für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden ist.

Sollte sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach Auflösung des TSV 1884 Neustadt ein Nachfolgeverein im Breuberger Stadtteil Neustadt bilden, der die gleichen Zwecke und Aufgaben auf sportlichem Gebiet verfolgt, so soll das sich bei der Stadt Breuberg in Verwahrung befindende Vereinsvermögen an diesen neuen Verein übergehen.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die vorangegangene Satzung außer Kraft.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 07.März 2009.